30.06.2020
Info für touristische Vermieter/Beherbergungsstätten
§ 3 Abs. 3 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – (SächsCoronaSchVO)
Personen aus einem Landkreis, einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen oder im Bundesgebiet oder Personen aus Stadtstaaten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage dürfen in einer Beherbergungsstätte oder einem Beherbergungsbetrieb nur dann untergebracht werden, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach Satz 1 werden durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt und ortsüblich auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de bekanntgegeben.
Coronavius-Fälle in Deutschland