17.07.2020

Aktuelles zur Corona-Pandemie - gültig ab 18.07.2020

Ab dem 18.07.2020 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung und eine neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas in Kraft. Sie gilt bis Ferienende (30.08.2020) und enthält folgende Neuerungen bzw. übernimmt folgende Schwerpunkte:

  • Kontaktbeschränkungen, grundsätzliches Abstandsgebot von 1,5 Meter und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen, bleiben bestehen

  • neben Familienfeiern bis 100 Personen, dürfen auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis 50 Personen wieder stattfinden

  • Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind wieder möglich

  • Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept, maximal 1000 Besuchern und Kontaktverfolgung, können stattfinden

  • in Kirchen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegen

  • in Reisebussen muss Mund- und Nasenschutz nur getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten wird

  • Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder möglich - mit genehmigtem Hygienekonzept

  • Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern zulässig - ohne genehmigtes Hygienekonzept

geschlossen bleiben:

  • Diskotheken

  • Dampfbäder und Dampfsaunen

  • Prostitutionsstätten

Schulen:

  • nach den Sommerferien startet wieder Normalbetrieb an den Schulen

  • Eltern und andere externe Partner dürfen mit Zustimmung der Schulleitung wieder in die Schulen - allerdings Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Kitas:

  • Gesundheitsbescheinigung bleibt vorerst bestehen

  • Hort startet mit Sommerferien in den Regelbetrieb

  • Eltern bzw. "Abholberechtigte" dürfen die Einrichtung betreten, soweit die Einrichtungsleitung dies zulässt

  • dabei ist es verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen

 

Ausblick:

  • ab 01.09. sollen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern stattfinden können, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden (genehmigtes Hygienekonzept)

 

Hinweis für Beherbergungsbetriebe:

Betreiber von Beherbergungsbetriebe dürfen keine Personen unterbringen, die aus einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen oder im Bundesgebiet oder aus Stadtstaaten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben.
(siehe nähere Regelungen unter § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO)


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