20.03.2020

Erläuterung (FAQ) zur Allgemeinverfügung Sachsen - Verbot von Veranstaltungen

Gültig ab 22. März 2020

 

Häufige Fragen und Antworten
zu den Allgemeinverfügungen zur Einschränkung des öffentlichen Lebens


A. ALLGEMEINE FRAGEN:


Frage: Welche Einrichtungen dürfen ihre Geschäftsräume für den Publikumsverkehr öffnen?
Antwort: Grundsätzlich sind seit dem 19.03. alle Geschäfte geschlossen. Geöffnet bleiben jedoch alle Einrichtungen, die für das tägliche Leben benötigt werden und die eine lückenlose Versorgung sicherstellen.
Nachfolgend werden Einrichtungen aufgelistet, die - generell oder mit Einschränkungen - öffnen dürfen. Wenn diese Einrichtungen von der Öffnungsmöglichkeit Gebrauch machen, haben sie Folgendes zu beachten:
● Anforderungen an die Hygiene
● Steuerung des Zutritts, um größere Ansammlungen zu vermeiden
● Vermeidung der Bildung von Warteschlangen
● Einzelhandel/Großhandel:
○ Apotheken
○ Brennstoffhandel
○ Drogerien
○ Lebensmitteleinzelhandel (Bäcker, Fleischer, Supermärkte, Discounter, Getränkemärkte)
○ Sanitätshäuser
○ Poststellen
○ Reinigungen
○ Tankstellen
○ Tierbedarfsmärkte
○ Wochenmärkte
○ Zeitungsverkauf (inkl. Lotterie mit Zeitungsverkauf)


Frage: Welche Handwerkerleistungen bzw. welche Dienstleistungen dürfen noch erbracht werden?
Antwort: Grundsätzlich können Dienstleister und Handwerker ihrer Tätigkeit nachgehen, wenn sie keinen Publikumsverkehr haben. Einem Fliesenleger ist es beispielsweise noch
gestattet Aufträge auszuführen. Nicht gestattet ist allerdings die Tätigkeit als Friseur, da es sich um eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr handelt.


Frage: Dürfen Handwerksbetrieb im Baumarkt noch Waren kaufen?
Antwort: Ja, Handwerksbetriebe können nach Absprache oder auf Bestellung Waren kaufen, die sie für die Erledigung ihrer Aufträge benötigen.


Frage: Bleiben Einrichtungen des Gesundheitswesens geöffnet?
Antwort: Ja, Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
● Einrichtungen und Angebote des Gesundheitswesens, z.B.
○ Apotheken
○ ambulante Pflegedienste
○ Ergotherapie
○ Facharzt
○ Logopädie
○ Hausarzt
○ Hebamme
○ Hörgeräteakustiker
○ Optiker
○ Podologen
○ Physiotherapien
○ Psychotherapie
○ Sanitätshäuser
○ Zahnarzt


Frage: Gilt dies auch für Tagespflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI?
Antwort: Nein, Tagespflegeeinrichtungen, sind zu schließen. Ausnahmen gelten beispielsweise für Tagespflegegäste, bei denen eine Notversorgung erforderlich, weil die Pflegenden in einem Bereich der kritischen Infrastruktur, z.B. einem Krankenhaus, arbeiten. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat hierzu eine gesonderte Allgemeinverfügung erlassen.


Frage: Dürfen Gaststätten geöffnet werden?
Antwort: Gaststätten im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurant und Kantinen in der Zeit zwischen 6.00 und 18.00 Uhr unter der Bedingung, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.


Frage: Für welche Einrichtungen gilt ein Betretungsverbot bzw. ein Besuchsverbot?
Antwort: Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich des § 2 SächsBeWoG erfasst sind sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und Hospize im Freistaat Sachsen dürfen ab dem 22.März nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden. Auch für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche gilt ab dem 22. März ein Betretungsverbot.
Vom Verbot ausgenommen sind therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche, sowie das Betreten durch Personen für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen. Ausnahmen, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung) können im Einzelfall zugelassen werden.


Frage: Bleiben die Werkstätten für behinderte Menschen geöffnet?
Antwort: Nein die Werkstätten für behinderte Menschen, die Angebote anderer Leistungsanbieter gem. § 60 SGB IX und andere tagestrukturierende Menschen mit Behinderungen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. Ausnahmen sind in einer Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 geregelt.


Frage: Welche Einrichtungen müssen generell geschlossen bleiben?
Antwort: Alle außer der o.g. Ausnahmen. Folgende Einrichtungen müssen daher neben denen in der Allgemeinverfügung benannten insbesondere geschlossen bleiben:
● Berufsförderungswerke
● Einrichtungen der Erwachsenenbildung
● Fahrschulen
● Nachhilfe
● Nagelstudio
● Non-Food-Discounter
● Tabakläden
● Schullandheime, Jugendherbergen, Kindererholungszentren in privater Trägerschaft
● Spielotheken
● Tattoo-Studios
● Tanzschule
● Yogastudio
● Zoos und Wildparks


Frage: Dürfen Einzelhändler, die ihr Ladengeschäft nicht öffnen dürfen einen Liefer- und Abholservice anbieten?
Antwort: Ja, Einzelhändler dürfen, soweit vorhanden Dienstleistungen i. S. v. Abhol- und Lieferservice anbieten. Dies umfasst die Auslieferung von bereits bestehenden Aufträgen,
als auch die telefonische oder elektronische Entgegennahme von Aufträgen und entsprechende Auslieferung. Nicht abschließend und beispielhaft seien genannt
● Buchläden
● Blumenläden


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