01.12.2020
Aktuelles zur Corona-Pandemie - Stand 01.12.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat Sachsen - gültig ab 01.12.2020 bis 28.12.2020
Folgende Änderungen/Ergänzungen wurden eingearbeitet:
Kontaktbeschränkungen: Treffen nur noch mit Personen des eigenen Hausstandes bzw. eines weiteren Hausstandes, diese jedoch maximal mit 5 Personen möglich (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt)
Für den Zeitraum ab 23.12.2020 bis 28.12.2020 dürfen sich insgesamt 10 Personen (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt) aus dem engsten Familien- und Freundeskreis treffen
derzeit weiterführende Maßnahmen, aufgrund des hohen Inzidenzwertes im Erzgebirgskreis (siehe Pressemitteilung des Landratsamtes Erzgebirgskreis)
in der Kindertagesbetreuung, Grundschule und Förderschulen findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen statt (tritt ab 02.12.2020 in Kraft)
ab der Klassenstufe 7 ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNS) auch im Unterricht Pflicht
Änderung der Weihnachtsferien auf folgenden Zeitraum: 19.12.2020 - 02.01.2021
Im Erzgebirgskreis tritt außerdem ab heute (1. Dezember 2020) die „Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Ausgangsbeschränkungen im Erzgebirgskreis“, in Kraft.
wesentliche Beschränkungen:
(Originaltext entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung- siehe Link)
Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird auch unter freiem Himmel täglich im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr in öffentlichen Bereichen (Aufzählung siehe Allgemeinverfügung) angeordnet. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach § 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gelten entsprechend.
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt, Triftige Gründe sind:
Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
Besuch von Schule, Kindertagesbetreuung, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Kirchen (bzw. Religionsgemeinschaften)
Einkäufe in Ladengeschäften und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleitungen
Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung
Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
Teilnahme an Sitzungen von kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse, Gerichtsverhandlungen
Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von Vereinen, Gemeinschaften, Betriebsversammlungen, Parteien und Wählervereinigungen
Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern
Zusammenkünfte und Besuche lt. Kontaktbeschränkung der Corona-Schutz-Verordnung
Begleitung von unterstützungsbedürftigen und minderjährigen Personen
Eheschließung im engsten Familienkreis (max. 25 Personen)
Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familienkreis (max. 25 Personen)
Sport und Bewegung im Freien; max. bis zu 15km im Umkreis des Wohnbereichs
Besuch des eigenen Kleingartens
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
generelles Verbot der Alkoholabgabe bzw. des Alkoholkonsums an bestimmten öffentlichen Plätzen oder Einrichtungen (Aufzählung siehe Allgemeinverfügung)