01.04.2020
Überblick über die Corona-Schutz-Verordnung (Stand 01.04.2020)
Inhaltlich wurde der größte Teil der Allgemeinverfügung in dieser Verordnung übernommen. Einige wenige Inhalte wurden ergänzt oder konkretisiert.
?Was konkret? – „Corona-Schutz-Verordnung“
1. es gilt grundsätzlich das sog. „Kontaktreduzierungsgebot“ : „Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.“ (siehe § 1) Vorläufige Ausgangbeschränkung „Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.“ bleibt bestehen. (siehe § 2)
2. Ausnahmetatbestände davon „triftige Gründe“ werden abschließend formuliert:
Zu den Versorgungswegen für Gegenstände des täglichen Bedarfs sind die „selbst produzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe“ sowie „Hofläden“ mit aufgenommen worden
Neu aufgenommen (Nr. 9): „Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist.“
Neu aufgenommen (Nr. 10): („unaufschiebbare „Behördentermine“) sind neben den bisherigen Behörden und Berufsgruppen die „Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bestatter“ hinzugekommen. Dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen.
In Nr. 11 unter der Kategorie „Besuche im familiären Bereich“, ist das Sorge- um ein Umgangsrecht ergänz worden
In der Nr. 14 sind Sport und Bewegung im Freien (statt bisher „an der frischen Luft“) vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs zulässig. Sport und Bewegung im Freien ist weiterhin alleine oder in Begleitung des Lebenspartners oder der Angehörigen des eigenen Hausstandes möglich. Im Ausnahmefall ist das jetzt auch mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person möglich
3. Nach § 3 gilt jetzt ein deutlich umfangreicheres Besuchsverbot für Einrichtungen; demnach ist jeder Besuch in Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, Kinder- und Jugendheimen und Heime für Menschen mit Behinderungen; davon ausgenommen sind nur engste Angehörige auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.
4. Nach § 5 besteht nun ein Bußgeldkatalog zur Durchsetzung der Verbote und zum Erlass von Bußgeldern und Strafen
?Was konkret? – „Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen“
Veranstaltungen im privaten bzw. familiären Bereich werden in Nr. 1. Buchst. a) untersagt. Lediglich die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis mit nicht mehr als 15 Personen sind davon ausgenommen.
Unter Nr. 2 wird ein Gleichklang zu der Corona-Schutz-Verordnung (siehe unter 1.) hergestellt, indem die Öffnung von Baumschulen, Gartenbaubetrieben sowie der Besuch von mobilen Verkaufsständen unter freiem Himmel deckungsgleich zur Verordnung erlaubt wird.
zusätzlich wurden in der Anlage zur Verfügung (Link siehe Kommentare), die zubeachtenden Auflagen für Geschäfte welche öffnen dürfen, benannt
Achtung: In der uns gestern Nachmittag zugeleiteten Fassung war noch geregelt, dass die Verordnung mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft tritt. Die Staatsregierung hat uns aber inzwischen mitgeteilt, dass hier ein Redaktionsver-sehen vorliegt. Beabsichtigt ist, dass die Verordnung mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft tritt. Gleiches gilt für die dargestellte Allgemeinverfügung "Veranstaltungen". Beide soll noch korrigiert werden.
Zeitliche Übersicht zu den geltenden „Beschränkungen“, Stand 01.04.2020:
Allgemeinverfügung „Einstellung Betrieb KITA und Schulen“ bis einschließlich 17.04.20
Allgemeinverfügung „Veranstaltungen“ bis einschließlich 19.04.20
„Corona-Schutz-Verordnung“ bis einschließlich 19.04.20