06.02.2020
Öffentliche Bekanntmachung über die Einwilligung- und Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung von Veröffentlichung von Daten aus dem Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (MBG)
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde – nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes – die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.
Zur Ausübung der Einwilligungs- und Widerspruchsrechte hält die Meldebehörde Sehmatal die entsprechenden Formulare bereit. Bereits bestehende Übermittlungssperren brauchen nicht neu erklärt zu werden, sie gelten bis auf Widerruf.
Seit 01. November 2015 gibt es nachfolgende Übermittlungssperren, die auf Antrag im Melderegister eingetragen werden können. Einer Begründung bedarf es dazu wie bisher nicht.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. m § 50 Abs.1 BMG widersprechen.
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten von Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Gemeindeverwaltung Sehmatal