31.03.2020

Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl eines(r) Friedensrichter(s)/in für den Schiedsamtsbezirk Sehmatal

Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl eines(r) Friedensrichter(s)/in für den Schiedsamtsbezirk Sehmatal

Hinweis zur bevorstehenden Wahl eines(r) Friedensrichter(s)/in

 

Gemäß Zweckvereinbarung vom 15.05.2001 ist die Schiedsstelle der Gemeinde Sehmatal auch für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 des SächsSchiedsGütStG auf dem Gebiet der Gemeinde Bärenstein und der Stadt Kurort Oberwiesenthal zuständig. Zum 29.09.2020 endet die fünfjährige Wahlperiode unserer derzeitigen Friedensrichterin Frau Simone Kolibius.

 

Die Einwohner der Gemeinden Sehmatal, Bärenstein und der Stadt Kurort Oberwiesenthal, die sich für dieses Amt interessieren, werden deshalb hiermit zur Bewerbung aufgefordert.

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Die Gemeinde Sehmatal sucht eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter für den Bereich Sehmatal mit Bärenstein und

Kurort Oberwiesenthal.

 

Dieses Ehrenamt kann grundsätzlich jeder interessierte Einwohner übernehmen, ausgeschlossen sind jedoch Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte sowie Polizei- und Justizbedienstete. Sie sollten mindestens 30 und höchstens 70 Jahre alt sein. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter wird für fünf Jahre vom Gemeinderat gewählt und kann auch wiedergewählt werden. Die Gemeinde kann von den Bewerbern eine schriftliche Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 bis 5 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes vorliegen, und die Erteilung einer Einwilligung in die Auskunftseinholung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes verlangen.

 

Die Aufgabe der Friedensrichter besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten und Sühneversuche durchzuführen. Die Palette der Schlichtungsthemen reicht dabei von Nachbarschaftsstreitigkeiten über Ärger mit dem Vermieter bis hin zu Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.

 

Der Schiedsamtsbezirk Sehmatal umfasst die Ortsteile Sehma, Cranzahl und Neudorf sowie die Gemeinde Bärenstein und die Stadt Kurort Oberwiesenthal. Wer in den Gemeinden Sehmatal, Bärenstein und der Stadt Kurort Oberwiesenthal wohnt und Interesse an der Aufgabe hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum

 

31.05.2020

bei der Gemeindeverwaltung Sehmatal,

Frau Schmiedel, Dorfstraße 76, 09465 Sehmatal-Cranzahl

 

zu bewerben.

Nähere Auskünfte über das Amt der Friedensrichterin oder des Friedensrichters erhalten interessierte Einwohner unter der Rufnummer 037342/877-0.

 

Sehmatal, 05.03.2020

 

 

 

Schmiedel

Bürgermeister

Gemeinde Sehmatal

 

Hinweis nach § 6 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

 (SächsSchiedsGütStG)

§ 4 Friedensrichter

(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer

  1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;

  1. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

  1. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;

  1. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;

  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

  1. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.

 

Die Gemeinde ist befugt, die Einwilligung der Bewerber entsprechend vorg. § 4 Abs. 6 SächsSchiedsGütStG zu verlangen.

 

Gemäß § 7 SächsSchiedsGütStG bedarf die Wahl der/des Friedensrichter/in(s) der Bestätigung des Vorstandes des zuständigen Amtsgerichtes. Die Bestätigung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des o. g. § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.