14.05.2020

Mund-Nasenbedeckung im Einzelhandel

Einhaltung der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Wir möchten nochmals mit Nachdruck auf die Einhaltung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in Bezug auf die Mund-Nasenbedeckung im Einzelhandel hinweisen und an die Verantwortung aller Geschäftsinhaber und deren Kunden appellieren.

§ 9 Abs. (2) Die Öffnung der Geschäfte ist nur zulässig, wenn

1. das Personal, soweit keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, ....

 

Bei stichprobenhaften Ortsbegehungen musste in den letzten Tagen feststellen, dass in einigen Geschäften auf das Tragen der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet wurde.