06.02.2020

Festsetzung der Grundsteuer der Gemeinde Sehmatal für das Kalenderjahr 2020

 

1. Für diejenigen Steuerschuldner, für die sich die Bemessungsgrundlage des Steuergegenstandes zur Grundsteuer seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2019 veranlagten Höhe festgesetzt. 

2. Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser sowie Mietwohngrundstücke, die nach der Ersatzbemessungsgrundlage nach Wohn- und Nutzflächenberechnung nach § 42 Grundsteuergesetz berechnet werden. 

Die Eigentümer dieser Grundstücke haben gemäß § 44 Abs. 3 Grundsteuergesetz in den Fällen der Ersatzbemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grundsteuer B jährlich eine Grundsteueranmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteueranmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch Modernisierungen, An- und Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zu Veränderungen der Wohn- und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Eigentümer eine neue Grundsteueranmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur Grundsteueranmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Sehmatal, 

Montag 9.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 16.00 Uhr, 

Dienstag 9.00 -12.00 Uhr, 13.00 – 18.00 Uhr, 

Mittwoch geschlossen, 

Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 16.00 Uhr 

Freitag 9.00 – 12.00 Uhr 

im SG Steuern (Zimmer 215) erhältlich. Die Formulare sind ausgefüllt bis spätestens zum 29.02.2020 einzureichen. 

Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich. In diesen Fällen genügt es, wenn sie dies in einem formlosen Schreiben mitteilen. Die Grundsteuer ist dann, wie im Jahr 2019, unverändert zu zahlen. 

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung im Sehmataler Anzeiger treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuer 2020 wird somit mit dem im zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgelegten Vierteljahresbetrag jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2020 bzw. mit dem Jahresbetrag zum 01. Juli oder 15. August 2020 fällig. Treten Veränderungen für die Berechnung der Grundsteuer im Jahr 2020 ein, so wird ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2020 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. 

 

Zahlungsaufforderung: 

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2020 ohne besondere Aufforderung weiterhin bis zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid ergeben, unter Angabe des vollständigen Kassenzeichens und des Fälligkeitstermins auf das Konto der Volksbank Erzgebirge, IBAN: DE34 8709 6214 0321 0647 44 zu überweisen oder einzuzahlen bzw. vom SEPA-Lastschriftverfahren Gebrauch zu machen. 

 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen die durch diese öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, nachdem die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Sehmataler Anzeiger erfolgt ist, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Sehmatal, Sachgebiet Steuern, Dorfstr. 76, 09465 Sehmatal OT Cranzahl einzulegen. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten. 

 

Sehmatal, den 27.12.2019 

gez. 

Andreas Schmiedel 

Bürgermeister