29.12.2020

Allgemeinverfügung für den Erzgebirgskreis - Umgang mit Feuerwerkskörpern und Pyrotechnik

Pressemitteilung Nr. 291 des Landratsamtes Erzgebirgskreis

Neue Allgemeinverfügung für den Erzgebirgskreis erlassen – Regelungen betreffen den Umgang mit Feuerwerkskörpern und Pyrotechnik

 

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat am 28.12.2020 eine neue Allgemeinverfügung für den Erzgebirgskreis erlassen und amtlich bekannt gemacht. Diese neue Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, dem 29.12.2020, in Kraft.

 

Die „Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Untersagung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen“ wurde im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 59/2020 vom 28.12.2020, auf www.erzgebirgskreis.de veröffentlicht.

Download: Hier gelangen Sie zur Allgemeinverfügung.

 

Wesentliche Merkmale der neuen Allgemeinverfügung (red. Hinweis: Auszug, der genaue Wortlaut ist der Allgemeinverfügung zu entnehmen):

  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3, und F4 ist im öffentlichen Raum, insbesondere auf Straßen, Fußwegen und Plätzen sowie auf öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken untersagt

  • Sogenanntes „Tischfeuerwerk“ (Feuerwerkskörper der Kategorie F1), dass zur Verwendung in geschlossenen Bereichen und innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen ist, ist hiervon ausgenommen

  • Diese Allgemeinverfügung tritt am 29.12.2020 in Kraft und gilt bis zum Widerruf durch den Landrat

 

Darüber hinaus gelten die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in ihrer aktuell geltenden Fassung.

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Erzgebirgskreises werden darüber hinaus gebeten, angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens Kontakte, Reisen, Besuche und Einkäufe auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und auf die Einhaltung der allgemeingültigen Abstands- und Hygieneregeln zum eigenen Schutz und zum Schutz Anderer zu achten.

 


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