31.10.2020

Aktuelles zur Corona-Pandemie - Stand ab 02.11.2020

Anpassung der Corona-Schutzverordnung - aufgrund der Beschlüsse der Konferenz der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin

Der Freistaat Sachsen hat seine Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) angepasst, so dass ab dem 02.11.2020 folgende Regelungen gelten:

Gebote:

  • Reduzierung von Kontakten zu anderen Menschen (außer Angehörige des Hausstandes) auf ein Minimum

  • Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter und Hygieneregeln

  • Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen Bereichen des öffentlichen Lebens: Läden aller Art, öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Gesundheitseinrichtungen, Einkaufzentren, Beherbergungsbetrieben, öffentlichen Verwaltungen, Banken, Versicherungen, gastronomische Betriebe, in Kirchen, in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, in Schulgebäuden (außer Unterricht), an Haltestellen und Bahnhöfen, Fußgängerzonen, Spiel- und Sportplätze (außer Kinder unter 10 Jahren) und auf Wochenmärkten

  • in Ladengeschäften darf sicht nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten

  • genereller Verzicht auf private Reisen oder auf touristische Reisen, Ausnahme: Dienstreise oder private Reise aus triftigen Grund

  • Personen, welche aus einem Risikogebiet (aus dem Ausland) einreisen, müssen nach Einreise sich sofort in eine 10-tägige häusliche Quarantäne begeben (Ausnahmen: Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben)

Verbote:

  •  Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes (insgesamt max. 10 Personen) gestattet

  • private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal 10 Personen gestattet

♦ ausgenommen davon: Schulbetrieb, Kindertagesbetreuung, Zusammenkünfte in Kirchen und bei Beisetzungen, bei Stellen die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, Zusammenkünfte von kommunalen Räte, sowie Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts (Gremiensitzungen von Vereinen) und Betriebsversammlungen

  • Verboten sind die Öffnung von: Bädern, Saunen, Fitnessstudios, Spielhallen, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateurssports (Sportplätze, Hallen)*, Freizeitsparks, Zoos, Tierparks, Angebote zur Freizeitaktivität, Volksfeste, Weihnachtsmärkte, Diskotheken, Messen, Museen, Kinos, Theater, Musikclubs, Bibliotheken, Busreisen, touristische Übernachtungsangebote, Unterhaltungsveranstaltungen, Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung*², Gastronomiebetriebe aller Art (Ausnahme: Mensen und Kantinen)

*ausgenommen: für Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports; Profisportler
*² ausgenommen: medizinisch notwendige Behandlungen und Friseure


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