27.01.2021

Aktuelles zur Corona-Pandemie - gültig ab 28.01.2021

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 28.01.2021:

  • Schließung von Schulen und Kindergärten bis zum 12.02.2021 (Ausnahme: Notbetreuung      Berufsgruppen            Formular

  • durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet in Fällen der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigen anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehn

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht generell dann im öffentlichen Raum, wenn sich Menschen begegnen, insbesondere in:

  1. Beherbergungsbetrieben, öffentlichen Verwaltungen

  2. Banken, Sparkassen, Versicherungen

  3. vor und in gastronomischen Einrichtungen zur Mitnahme von Speisen

  4. in Aus- und Fortbildungseinrichtungen

  5. vor dem Eingangsbereich von Schulen und Kita

  6. beim Aufenthalt in Schulgebäuden

  7. in Fußgängerzonen, auf Spielplätzen, Wochenmärkten

  8. bei Zusammenkünften gemäß § 2 Abs. 4

  • Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes:

  1. Haltestellen, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln

  2. vor und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden

  3. in Gesundheitseinrichtungen

  4. in Kirchen und zur Religionsausübung

  • Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske:

  1. ambulanter Pflegedienst bei Ausübung der Pflege

  2. beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen

  3. generell beim Besuch in Alten- und Pflegeheimen

  • Beschäftige in Arbeits- und Betriebsstätten müssen medizinische Gesichtsmasken, FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung tragen, wenn:

  1. eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, ODER

  2. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ODER

  3. wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist

  • Versammlungen unter freien Himmel (welche dem Versammlungsrecht unterliegen) sind mit maximal 1000 Leuten zulässig (da Erzgebirgskreis aktuell unter Inzidenzwert 200 liegt)


Die Übersicht über die bereits gültigen Regelungen:

  • Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind nur noch Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand

  • (zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften - wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige)

  • Schließung von Schulen und Kindergärten bis zum 12.02.2021 (Ausnahme: Notbetreuung, ect. 

  • (zusätzlich zu den bestehenden Schließungen) Untersagung der Öffnung von Einkaufzentren, Ladengeschäften und des Einzelhandels;

davon ausgenommen bleiben:

Geschäfte für die Grundversorgung bzw. des täglichen Bedarfs (beschränkt auf das entsprechende Sortiment):

  1. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Großhandel für Gewerbetreibende

  2. Tierbedarf

  3. Abhol- und Lieferdienst, Poststellen, Zeitungsverkauf,

  4. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker

  5. Bestatter, Waschsalons, Reinigungen, Wertstoffhöfe

  6. Sparkassen und Banken

  7. Gartenbau- und Floristikbetriebe, Baumschulen

  8. Tankstellen, Werkstätten für PKWs oder Fahrräder

  • generelles Verbot der Alkoholabgabe bzw. des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit

  • das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt, ausgenommen davon:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

  2. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, einschließlich ehrenamtliche Tätigkeit zur Versorgung in Einrichtungen des Sozialwesens

  3. Besuch von Schule, Kindertagesbetreuung (im Rahmen der Notbetreuung)

  4. Einkäufe des täglichen Bedarfs, Grundversorgung und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 km des Wohnbereichs

  5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs

  6. Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen

  7. Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung

  8. Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht

  9. Teilnahme an Sitzungen von kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse, Gerichtsverhandlungen

  10. Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von Vereinen, Gemeinschaften, Betriebsversammlungen, Parteien und Wählervereinigungen

  11. Wahrnehmung unaufschiebarer Termine (Bsp. Gerichtsvollzieher, Bestatter, Rechtsanwalt etc.)

  12. Zusammenkünfte und Besuche im Rahmen der Kontaktbeschränkung (siehe oben) 

  13. in Fällen der Kindeswohlgefährdung

  14. Eheschließung im engsten Familienkreis 

  15. Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familienkreis 

  16. Sport und Bewegung im Freien; max. bis zu 15 km im Umkreis des Wohnbereichs

  17. Besuch des eigenen Kleingartens

  18. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

  19. Besuch von Versammlungen

  • Nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (nach andauernder Unterschreitung des Inzidenzwertes 100 kann die Ausgangssperre durch den die Kreisbehörde aufgehoben werden); Ausnahme davon:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

  2. Ausübung beruflicher Tätigkeit, kommunalpolitischer Funktionen und dem erforderlichen Weg zur Notbetreuung

  3. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs

  4. Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen

  5. Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht

  6. Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung

  7. in Fällen der Kindeswohlgefährdung

  8. Begleitung Sterbender

  9. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

  • Besuch in Alters- und Pflegeheimen nur mit einem negativen Corona-Testergebnis

  • in Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen o. ä. sowie ambulante Pflegedienste, wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten angeordnet

 

 


Diese Website nutzt Cookies, um das beste Nutzererlebnis zu gewährleisten, um die Nutzung der Website zu analysieren und Datenschutzeinstellungen zu speichern. In unseren Datenschutzrichtlinien können Sie Ihre Auswahl jederzeit ändern.

Einstellungen verwalten Alle akzeptieren

Cookies und verwendete Technologien, die auf dieser Seite verwendet werden

Bitte wählen Sie JA oder NEIN für die betreffenden Kategorien.

Bitte wählen Sie, ob diese Website Cookies oder verwandte Technologien wie Web Beacons, Pixel Tags und Flash-Objekte ("Cookies") wie unten beschrieben verwenden darf. Sie können mehr darüber erfahren, wie diese Website Cookies und verwandte Technologien verwendet, indem Sie unsere untenstehende Datenschutzerklärung lesen.

Funktionale

Diese Cookies gewährleisten das korrekte Betreiben der Seite. Auch zustimmungsfreie Cookies oder First Party Cookies genant.

Zeige Informationen zu funktionalen Technologien und verwendeten Cookies
Nein Ja

Anbieter, die Cookies auf dieser Seite nutzen, werden nachfolgend aufgelistet. Wo dies möglich ist, können Sie der Nutzung von Cookies zustimmen.

Name Anbieter
Name: Nutzergesteuert
Anbieter: Gemeinde Sehmatal

Cookies, welche für die Grundfunktion unserer Seite benötigt und gesetzt werden.

Cookies
Name: TYPO3 Backend
Anbieter: Gemeinde Sehmatal

Cookies, welche für die Nutzung des TYPO3 Backendzugangs benötigt und gesetzt werden.

Cookies
Einstellungen speichern