12.12.2020
UPDATE Aktuelles zur Corona-Pandemie - gültig ab 14.12.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat Sachsen ab 14.12.20 gültig
Folgende Änderungen/Ergänzungen wurden eingearbeitet oder behalten ihre Gültigkeit:
Kontaktbeschränkungen: Treffen nur noch mit Personen des eigenen Hausstandes bzw. eines weiteren Hausstandes, diese jedoch maximal mit 5 Personen möglich (Kinder unter 14 werden nicht mit gezählt)
Ausnahmeregelungen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, vom 24.12.2020 bis 26.12.2020: mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen)
Schließung von Schulen und Kindergärten bis zum 08.01.2020 - Ausnahme: Notbetreuung:
(zusätzlich zu den bestehenden Schließungen) Untersagung der Öffnung von Einkaufzentren, Ladengeschäften und des Einzelhandels;
davon ausgenommen bleiben Geschäfte für die Grundversorgung bzw. des täglichen Bedarfs (beschränkt auf das entsprechende Sortiment):
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte
Tierbedarf
Abhol- und Lieferdienst, Poststellen, Zeitungsverkauf,
Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker
Bestatter, Waschsalons, Reinigungen, Wertstoffhöfe
Sparkassen und Banken
Gartenbau- und Floristikbetriebe, Baumschulen
Verkauf von Weihnachtsbäumen
Tankstellen, Werkstätten für PKWs oder Fahrräder
generelles Verbot der Alkoholabgabe bzw. des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit
das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne trifftigen Grund ist untersagt, ausgenommen davon:
Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, einschließlich ehrenamtliche Tätigkeit zur Versorgung in Einrichtungen des Sozialwesens
Besuch von Schule, Kindertagesbetreuung (im Rahmen der Notbetreuung)
Einkäufe des täglichen Bedarfs, Grundversorgung und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs
Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung
Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
Teilnahme an Sitzungen von kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse, Gerichtsverhandlungen
Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von Vereinen, Gemeinschaften, Betriebsversammlungen, Parteien und Wählervereinigungen
Wahrnehmung unaufschiebarer Termine (Bsp. Gerichtsvollzieher, Bestatter, Rechtsanwalt etc.)
Zusammenkünfte und Besuche im Rahmen der Kontaktbeschränkung und im Rahmen der Regelung an den Weihnachtstagen (siehe oben)
Eheschließung im engsten Familienkreis, max. 10 Personen
Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familienkreis, max. 10 Personen
Sport und Bewegung im Freien; max. bis zu 15km im Umkreis des Wohnbereichs
Besuch des eigenen Kleingartens
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Besuch von Versammlungen
Nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (nach andauernder Unterschreitung des Inzidenzwertes 200 kann die Ausgangssperre durch die Kreisbehörde aufgehoben werden); Ausnahme davon:
Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Ausübung beruflicher Tätigkeit, kommunalpolitischer Funktionen und dem erforderlichen Weg zur Notbetreuung
Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen
Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung
Begleitung Sterbender
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht generell dann im öffentlichen Raum, wenn sich Menschen begegnen
Besuch in Alters- und Pflegeheimen nur mit einem negativen Corona-Testergebnis
Versammlungen unter freien Himmel (welche dem Versammlungsrecht unterliegen) sind mit maximal 10 Leuten zulässig (da der Erzgebirgskreis aktuell dauerhaft über 300 Inzidenzwert liegt)