12.12.2020

UPDATE Aktuelles zur Corona-Pandemie - gültig ab 14.12.2020

Neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat Sachsen ab 14.12.20 gültig

Folgende Änderungen/Ergänzungen wurden eingearbeitet oder behalten ihre Gültigkeit:

  • Kontaktbeschränkungen: Treffen nur noch mit Personen des eigenen Hausstandes bzw. eines weiteren Hausstandes, diese jedoch maximal mit 5 Personen möglich (Kinder unter 14 werden nicht mit gezählt)

Ausnahmeregelungen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, vom 24.12.2020 bis 26.12.2020: mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen)

  • Schließung von Schulen und Kindergärten bis zum 08.01.2020 - Ausnahme: Notbetreuung: 

Liste der Berufsgruppen

Formular Notbetreuung

 

  • (zusätzlich zu den bestehenden Schließungen) Untersagung der Öffnung von Einkaufzentren, Ladengeschäften und des Einzelhandels; 

davon ausgenommen bleiben Geschäfte für die Grundversorgung bzw. des täglichen Bedarfs (beschränkt auf das entsprechende Sortiment):

  1. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte

  2. Tierbedarf

  3. Abhol- und Lieferdienst, Poststellen, Zeitungsverkauf,

  4. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker

  5. Bestatter, Waschsalons, Reinigungen, Wertstoffhöfe

  6. Sparkassen und Banken

  7. Gartenbau- und Floristikbetriebe, Baumschulen

  8. Verkauf von Weihnachtsbäumen

  9. Tankstellen, Werkstätten für PKWs oder Fahrräder

  • generelles Verbot der Alkoholabgabe bzw. des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit

  • das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne trifftigen Grund ist untersagt, ausgenommen davon:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

  2. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, einschließlich ehrenamtliche Tätigkeit zur Versorgung in Einrichtungen des Sozialwesens

  3. Besuch von Schule, Kindertagesbetreuung (im Rahmen der Notbetreuung)

  4. Einkäufe des täglichen Bedarfs, Grundversorgung und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs

  5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs

  6. Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen

  7. Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung

  8. Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht

  9. Teilnahme an Sitzungen von kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse, Gerichtsverhandlungen

  10. Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von Vereinen, Gemeinschaften, Betriebsversammlungen, Parteien und Wählervereinigungen

  11. Wahrnehmung unaufschiebarer Termine (Bsp. Gerichtsvollzieher, Bestatter, Rechtsanwalt etc.)

  12. Zusammenkünfte und Besuche im Rahmen der Kontaktbeschränkung und im Rahmen der Regelung an den Weihnachtstagen (siehe oben)

  13. Eheschließung im engsten Familienkreis, max. 10 Personen

  14. Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familienkreis, max. 10 Personen

  15. Sport und Bewegung im Freien; max. bis zu 15km im Umkreis des Wohnbereichs

  16. Besuch des eigenen Kleingartens

  17. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

  18. Besuch von Versammlungen

  • Nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (nach andauernder Unterschreitung des Inzidenzwertes 200 kann die Ausgangssperre durch die Kreisbehörde aufgehoben werden); Ausnahme davon:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

  2. Ausübung beruflicher Tätigkeit, kommunalpolitischer Funktionen und dem erforderlichen Weg zur Notbetreuung

  3. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs

  4. Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen

  5. Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht

  6. Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung

  7. Begleitung Sterbender

  8. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht generell dann im öffentlichen Raum, wenn sich Menschen begegnen

  • Besuch in Alters- und Pflegeheimen nur mit einem negativen Corona-Testergebnis

  • Versammlungen unter freien Himmel (welche dem Versammlungsrecht unterliegen) sind mit maximal 10 Leuten zulässig (da der Erzgebirgskreis aktuell dauerhaft über 300 Inzidenzwert liegt)

 


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