11.01.2021
Aktuelles zur Corona-Pandemie - gültig ab 11.01.2021
Neue Anpassung der Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat Sachsen
Folgende Änderungen/Ergänzungen haben sich ergeben:
Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind nur noch Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand (zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften - wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige)
Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen
Kantinen und Mensen sind zu schließen, soweit es die Arbeitsabläufe zulassen
Empfehlungen:
nur in dringenden Fällen die öfftl. Verkehrsmittel nutzen
großzügiges Angebot zur Arbeit im Home-Office sind zu schaffen
Die Übersicht über die bereits gültigen Regelungen:
Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind nur noch Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand
(zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften - wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende
Angehörige)
Schließung von Schulen und Kindergärten bis zum 05.02.2020 (Ausnahme: Notbetreuung, ect. - siehe Mitteilung vom 08.01.2021)
(zusätzlich zu den bestehenden Schließungen) Untersagung der Öffnung von Einkaufzentren, Ladengeschäften und des Einzelhandels;
davon ausgenommen bleiben:
Geschäfte für die Grundversorgung bzw. des täglichen Bedarfs (beschränkt auf das entsprechende Sortiment):
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Großhandel für Gewerbetreibende
Tierbedarf
Abhol- und Lieferdienst, Poststellen, Zeitungsverkauf,
Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker
Bestatter, Waschsalons, Reinigungen, Wertstoffhöfe
Sparkassen und Banken
Gartenbau- und Floristikbetriebe, Baumschulen
(Verkauf von Weihnachtsbäumen) - nicht mehr relevant
Tankstellen, Werkstätten für PKWs oder Fahrräder
generelles Verbot der Alkoholabgabe bzw. des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit
das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne trifftigen Grund ist untersagt, ausgenommen davon:
Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, einschließlich ehrenamtliche Tätigkeit zur Versorgung in Einrichtungen des Sozialwesens
Besuch von Schule, Kindertagesbetreuung (im Rahmen der Notbetreuung)
Einkäufe des täglichen Bedarfs, Grundversorgung und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs
Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung
Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
Teilnahme an Sitzungen von kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse, Gerichtsverhandlungen
Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von Vereinen, Gemeinschaften, Betriebsversammlungen, Parteien und Wählervereinigungen
Wahrnehmung unaufschiebarer Termine (Bsp. Gerichtsvollzieher, Bestatter, Rechtsanwalt etc.)
Zusammenkünfte und Besuche im Rahmen der Kontaktbeschränkung (siehe oben) und im Rahmen der Regelung an den Weihnachtstagen
in Fällen der Kindeswohlgefährdung
Eheschließung im engsten Familienkreis
Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familienkreis
Sport und Bewegung im Freien; max. bis zu 15km im Umkreis des Wohnbereichs
Besuch des eigenen Kleingartens
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Besuch von Versammlungen
Nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (nach andauernder Unterschreitung des Inzidenzwertes 200 kann die Ausgangssperre durch den die Kreisbehörde aufgehoben werden); Ausnahme davon:
Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Ausübung beruflicher Tätigkeit, kommunalpolitischer Funktionen und dem erforderlichen Weg zur Notbetreuung
Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen
Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung
in Fällen der Kindeswohlgefährdung
Begleitung Sterbender
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht generell dann im öffentlichen Raum, wenn sich Menschen begegnen
Besuch in Alters- und Pflegeheimen nur mit einem negativen Corona-Testergebnis
in Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen o. ä. sowie ambulante Pflegedienste, wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten
angeordnet (möglichst zweimal wöchentlich)
Versammlungen unter freien Himmel (welche dem Versammlungsrecht unterliegen) sind mit maximal 10 Leuten zulässig (da Erzgebirgskreis aktuell dauerhaft über 300 Inzidenzwert liegt)