11.01.2021

Aktuelles zur Corona-Pandemie - gültig ab 11.01.2021

Neue Anpassung der Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat Sachsen

 

Folgende Änderungen/Ergänzungen haben sich ergeben:

  • Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind nur noch Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand (zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften - wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige)

  • Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen

  • Kantinen und Mensen sind zu schließen, soweit es die Arbeitsabläufe zulassen

  • Empfehlungen:

  1. nur in dringenden Fällen die öfftl. Verkehrsmittel nutzen

  2. großzügiges Angebot zur Arbeit im Home-Office sind zu schaffen



Die Übersicht über die bereits gültigen Regelungen:

  • Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind nur noch Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand

  • (zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften - wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende

  • Angehörige)

  • Schließung von Schulen und Kindergärten bis zum 05.02.2020 (Ausnahme: Notbetreuung, ect. - siehe Mitteilung vom 08.01.2021)

  • (zusätzlich zu den bestehenden Schließungen) Untersagung der Öffnung von Einkaufzentren, Ladengeschäften und des Einzelhandels;

davon ausgenommen bleiben:

Geschäfte für die Grundversorgung bzw. des täglichen Bedarfs (beschränkt auf das entsprechende Sortiment):

  1. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Großhandel für Gewerbetreibende

  2. Tierbedarf

  3. Abhol- und Lieferdienst, Poststellen, Zeitungsverkauf,

  4. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker

  5. Bestatter, Waschsalons, Reinigungen, Wertstoffhöfe

  6. Sparkassen und Banken

  7. Gartenbau- und Floristikbetriebe, Baumschulen

  8. (Verkauf von Weihnachtsbäumen) - nicht mehr relevant

  9. Tankstellen, Werkstätten für PKWs oder Fahrräder

  • generelles Verbot der Alkoholabgabe bzw. des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit

  • das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne trifftigen Grund ist untersagt, ausgenommen davon:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

  2. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, einschließlich ehrenamtliche Tätigkeit zur Versorgung in Einrichtungen des Sozialwesens

  3. Besuch von Schule, Kindertagesbetreuung (im Rahmen der Notbetreuung)

  4. Einkäufe des täglichen Bedarfs, Grundversorgung und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs

  5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs

  6. Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen

  7. Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung

  8. Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht

  9. Teilnahme an Sitzungen von kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse, Gerichtsverhandlungen

  10. Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von Vereinen, Gemeinschaften, Betriebsversammlungen, Parteien und Wählervereinigungen

  11. Wahrnehmung unaufschiebarer Termine (Bsp. Gerichtsvollzieher, Bestatter, Rechtsanwalt etc.)

  12. Zusammenkünfte und Besuche im Rahmen der Kontaktbeschränkung (siehe oben) und im Rahmen der Regelung an den Weihnachtstagen

  13. in Fällen der Kindeswohlgefährdung

  14. Eheschließung im engsten Familienkreis

  15. Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familienkreis

  16. Sport und Bewegung im Freien; max. bis zu 15km im Umkreis des Wohnbereichs

  17. Besuch des eigenen Kleingartens

  18. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

  19. Besuch von Versammlungen

  • Nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (nach andauernder Unterschreitung des Inzidenzwertes 200 kann die Ausgangssperre durch den die Kreisbehörde aufgehoben werden); Ausnahme davon:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

  2. Ausübung beruflicher Tätigkeit, kommunalpolitischer Funktionen und dem erforderlichen Weg zur Notbetreuung

  3. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs

  4. Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen

  5. Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht

  6. Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung

  7. in Fällen der Kindeswohlgefährdung

  8. Begleitung Sterbender

  9. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht generell dann im öffentlichen Raum, wenn sich Menschen begegnen

  • Besuch in Alters- und Pflegeheimen nur mit einem negativen Corona-Testergebnis

  • in Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen o. ä. sowie ambulante Pflegedienste, wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten

angeordnet (möglichst zweimal wöchentlich)

  • Versammlungen unter freien Himmel (welche dem Versammlungsrecht unterliegen) sind mit maximal 10 Leuten zulässig (da Erzgebirgskreis aktuell dauerhaft über 300 Inzidenzwert liegt)

 


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