02.05.2020

Aktuelles zur Corona-Pandemie - Details zur neuen "Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung" gültig ab 04.05.2020 (Kopie 1)

Das Sächsische Kabinett hat die CoronaSchutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) mit weiteren Lockerungen der Beschränkungen im öffentlichen Leben zur Vermeidung der Ansteckung mit dem Coronavirus gültig ab Montag, den 4. Mai 2020, beschlossen. 

 

  • Jeder Bürger ist nach wie vor angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.  

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet. 

  • Ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel sind jetzt zulässig mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten.  

  • Neu geregelt ist die Untersagung von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020. 

  • Die Rechtsverordnung enthält einen umfangreichen Katalog von Einrichtungen, die nicht der Betriebsuntersagung unterliegen und deren Öffnung erlaubt ist, so z. B. Bibliotheken, Museen, Tierparks, botanische und zoologische Gärten, Spielplätze und Außensportstätten unter Wahrung der Einhaltung der Abstandsregelung. 

  • Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken.  

  • Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Soweit die Ladenfläche über 800 Quadratmeter hinausgeht, ist eine Öffnung zulässig, wenn die darüber hinausgehende Ladenfläche abgesperrt wird. Die Regelungen des Mindestabstandsgebots und der hygienischen Maßnahmen gelten weiterhin. Darüber hinaus können Möbelhäuser öffnen.  

  • Dienstleistungsbetriebe mit unmittelbarem Körperkontakt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen sind untersagt. Abweichend wird geregelt, dass Dienstleistungen durch Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer unter Beachtung der Hygienevorschriften und des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zulässig sind. 

  • Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben gültig. 

  • Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 20. Mai 2020. 

 


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