26.04.2021

Aktuelles zur Corona-Pandemie - gültig seit 24.04.2021

Änderung des Infektionsschutzgesetzes bringt eine Vielzahl neuer Regelungen mit sich

Aufgrund des auf Bundesebene angepassten Infektionsschutzgesetzes und des weiterhin hohen Inzidenzwertes im Erzgebirgskreis, kommt es zu zahlreichen Anpassungen der "Corona-Regeln", diese sind seit ab dem 24.04.2021 gültig:

Der Inzidenzwert für den Erzgebirgskreis liegt aktuell deutlich über 300.

 

Ab Inzidenzwert über 100 (für drei aufeinanderfolgende Tage) in einem Landkreis:

  • private Zusammenkünfte nur noch mit einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig (Kinder bis Vollendung 14. Lebensjahr werden dabei nicht mitgezählt)

  • zwischen 22 und 5 Uhr besteht eine generelle Ausgangssperre

  • zwischen 22 und 0 Uhr ist die im Freien ausgeübten sportliche Bewegung, alleine möglich (nicht auf Sportanlagen)

  • Freizeiteinrichtungen und Freizeitangebote müssen geschlossen bleiben

  • Ladengeschäfte, außer die der Grundversorgung(*) dienen, müssen geschlossen bleiben (bei einer Inzidenz unter 150 können diese aber wieder click-and-meet anbieten)

  • kontaktloser Individualsport mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder maximal zu zweit, ist möglich

  • kontaktfreier Sport in Gruppen von max. 5 Kindern (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) ist möglich, Trainingspersonal muss tagesaktuellen Negativtest haben

  • Theater, Opern, Museen, Kinos (außer Autokinos) bleiben geschlossen

  • Gaststätten und Speiselokalen ist das Öffnen untersagt; Abholung bestellter Speisen ist bis 22 Uhr möglich

  • keine touristischen Übernachtungen möglich

  • körpernahe Dienstleistungen müssen schließen; außer Friseusalons und Fußpflegen, jeweils mit tagesaktuellem Negativtest

  • Kindergarten: ab einer Inzidenz von über 165, müssen die Einrichtungen schließen und es kann nur Notbetreuung angeboten werden

  • Grundschule: ab einer Inzidenz von über 165 müssen die Einrichtungen schließen und es kann nur Notbetreuung angeboten werden; Ausnahme bildet die Klassenstufe 4, welche im Wechselmodell unterrichtet wird

  • Oberschule: ab einer Inzidenz von über 165 müssen die Einrichtungen schließen; Ausnahmen bilden nur die Abschlussklassen, Hauptschulgang Klasse 9 und Realschulgang Klasse 10, welche in Präsenz unterrichtet werden

Sobald der 7-Tage-Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb der Schwelle von 100 liegt, treten die oben genannten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.

 

*Geschäfte der Grundversorgung:
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Großhandel für Gewerbetreibende, Babyfachmärkte, Tierbedarf, Abhol- und Lieferdienst, Poststellen, Zeitungsverkauf, Buchläden, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Bestatter, Waschsalons, Reinigungen, Wertstoffhöfe, Sparkassen und Banken, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Baumschulen, Blumengeschäfte, Tankstellen, Werkstätten für PKWs oder Fahrräder

Folgende wesentliche Punkte der Corona-Schutzverordnung des Landes Sachsen bleiben gültig:

➡ Kontaktbeschränkungen im nicht privaten Bereich
➡ Testpflichten (Bsp. Betretung von Schul- und Kita-Gebäuden)
➡ Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
➡ Maßnahmen der kommunalen Behörde
➡ Regelungen zu Versammlungen