27.01.2021
Aktuelles zur Corona-Pandemie - gültig ab 28.01.2021
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 28.01.2021:
Schließung von Schulen und Kindergärten bis zum 12.02.2021 (Ausnahme: Notbetreuung Berufsgruppen Formular
durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet in Fällen der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigen anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehn
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht generell dann im öffentlichen Raum, wenn sich Menschen begegnen, insbesondere in:
Beherbergungsbetrieben, öffentlichen Verwaltungen
Banken, Sparkassen, Versicherungen
vor und in gastronomischen Einrichtungen zur Mitnahme von Speisen
in Aus- und Fortbildungseinrichtungen
vor dem Eingangsbereich von Schulen und Kita
beim Aufenthalt in Schulgebäuden
in Fußgängerzonen, auf Spielplätzen, Wochenmärkten
bei Zusammenkünften gemäß § 2 Abs. 4
Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes:
Haltestellen, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln
vor und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
in Gesundheitseinrichtungen
in Kirchen und zur Religionsausübung
Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske:
ambulanter Pflegedienst bei Ausübung der Pflege
beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen
generell beim Besuch in Alten- und Pflegeheimen
Beschäftige in Arbeits- und Betriebsstätten müssen medizinische Gesichtsmasken, FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung tragen, wenn:
eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, ODER
der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ODER
wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist
Versammlungen unter freien Himmel (welche dem Versammlungsrecht unterliegen) sind mit maximal 1000 Leuten zulässig (da Erzgebirgskreis aktuell unter Inzidenzwert 200 liegt)
Die Übersicht über die bereits gültigen Regelungen:
Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind nur noch Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand
(zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften - wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige)
Schließung von Schulen und Kindergärten bis zum 12.02.2021 (Ausnahme: Notbetreuung, ect.
(zusätzlich zu den bestehenden Schließungen) Untersagung der Öffnung von Einkaufzentren, Ladengeschäften und des Einzelhandels;
davon ausgenommen bleiben:
Geschäfte für die Grundversorgung bzw. des täglichen Bedarfs (beschränkt auf das entsprechende Sortiment):
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Großhandel für Gewerbetreibende
Tierbedarf
Abhol- und Lieferdienst, Poststellen, Zeitungsverkauf,
Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker
Bestatter, Waschsalons, Reinigungen, Wertstoffhöfe
Sparkassen und Banken
Gartenbau- und Floristikbetriebe, Baumschulen
Tankstellen, Werkstätten für PKWs oder Fahrräder
generelles Verbot der Alkoholabgabe bzw. des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit
das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt, ausgenommen davon:
Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, einschließlich ehrenamtliche Tätigkeit zur Versorgung in Einrichtungen des Sozialwesens
Besuch von Schule, Kindertagesbetreuung (im Rahmen der Notbetreuung)
Einkäufe des täglichen Bedarfs, Grundversorgung und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 km des Wohnbereichs
Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung
Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
Teilnahme an Sitzungen von kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse, Gerichtsverhandlungen
Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von Vereinen, Gemeinschaften, Betriebsversammlungen, Parteien und Wählervereinigungen
Wahrnehmung unaufschiebarer Termine (Bsp. Gerichtsvollzieher, Bestatter, Rechtsanwalt etc.)
Zusammenkünfte und Besuche im Rahmen der Kontaktbeschränkung (siehe oben)
in Fällen der Kindeswohlgefährdung
Eheschließung im engsten Familienkreis
Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familienkreis
Sport und Bewegung im Freien; max. bis zu 15 km im Umkreis des Wohnbereichs
Besuch des eigenen Kleingartens
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Besuch von Versammlungen
Nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr (nach andauernder Unterschreitung des Inzidenzwertes 100 kann die Ausgangssperre durch den die Kreisbehörde aufgehoben werden); Ausnahme davon:
Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Ausübung beruflicher Tätigkeit, kommunalpolitischer Funktionen und dem erforderlichen Weg zur Notbetreuung
Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
Tätigkeiten der Feuerwehr, Rettungskräfte etc. rund um das Einsatzgeschehen
Besuch bei Ehe- und Lebenspartner, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung
in Fällen der Kindeswohlgefährdung
Begleitung Sterbender
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Besuch in Alters- und Pflegeheimen nur mit einem negativen Corona-Testergebnis
in Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen o. ä. sowie ambulante Pflegedienste, wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten angeordnet